Neue Vorschriften für Bremsen und vorderen Überhang
Traktoren Ab 1.1.2018
gelten die neuen EU Vorschriften: 2-Leiter-Anhängerbremse pneumatisch oder/und hydraulisch. Zusätzlich ist der hydraulische 1-Leiter Bremsanschluss unbefristet zulässig.
Sicherheitsgurten
Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen Überrollen, müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. (Art. 106 Abs. 5 VTS)
Anhänger Ab 1.5. 2019 eingeführt oder hergestellt in CH: es gelten die neuen EU Vorschriften.
2-Leiter Bremse nötig für 30 km/h und 40 km/h Anhänger - Luft oder Oelbremse
30 km/h - 35 % Abbremsung
40 km/h - 50 % Abbremsung (vorher 38 %)
Vorderer Überhang
Der vordere Überhang bei vorübergehend erforderlichen Zusatzgeräten an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen beträgt max. 5 m. (Art. 164 Abs. 1 VTS)
Bei mehr als 3 m bis max. 4 m sind Weitwinkel-Seitenblickspiegel SBS erforderlich. SBS müssen eine Spiegelfläche von je 500 cm2 aufweisen und im Querformat montiert sein. Sie sollen vorne, können aber auch bis 2,50 m zurückversetzt angebracht werden.
Bei mehr als 4 m vorderem Überhang sind geprüfte Kamera-Monitor-Systeme KMS erforderlich. Sie sollen vorne, können aber auch bis 2,50 m zurückversetzt angebracht werden. Die zulässige Achslast und die Tragfähigkeit der Reifen dürfen nicht überschritten werden.
Bei mehr als 4 m vorderem Überhang ist auf dem Zusatzgerät mindestens ein gelbes Gefahrenlicht erforderlich, das nach vorne und nach der Seite wirkt. (Art. 78 Abs. 3, Art. 109 Abs. 6 VTS) Das gelbe Gefahrenlicht darf nur eingeschaltet werden, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert. (Art. 29 Abs. 1 VRV)
Bei Arbeitsmotorwagen beträgt der vordere Überhang für Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4 m. (Art. 131 Abs. 4 VTS) Bei Arbeitsmotorwagen beträgt der vordere Überhang mit vorübergehend erforderlichen Zusatzgeräten höchstens 5 m. (Art. 131 Abs. 5 VTS)
Adhäsionsgewicht
22 % Adhäsionsgewicht für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h.
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